AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Vertragsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen

1 – Vertragsabschluss, Vertragsbeginn

a) Der Leasingnehmer (im nachfolgenden LN genannt) ist an seinen Antrag für einen Zeitraum von einem Monat nach Zugang beim Leasinggeber (im nachfolgenden LG genannt) gebunden. Der Leasingvertrag kommt zu Stande, sobald der LG das Leasingangebot angenommen hat, einen Liefervertrag über das Leasingfahrzeug abgeschlossen hat, in einen solchen Vertrag eingetreten ist oder den Kaufpreis an den Lieferanten zahlt.

b) Der LN/Bürge verpflichtet sich, jede Anschriften- und/oder Namensänderung innerhalb von 8 Tagen dem LG mitzuteilen.

c) Ratenzahlungen sind stets monatlich fällig.

2 – Lieferung/Abnahme

Lehnt der vom LN bestimmte Lieferant/Hersteller das Kaufangebotdes LG ab,so kann dieser vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des LN gegen den LG sind in diesem Fall ausgeschlossen. Bis zum Zeitpunkt der Abnahme des Leasingfahrzeug behält sich der LG eine Anpassung der Leasingraten vor, sofern sich bis zu diesem Zeitpunkt der Kaufpreis des Leasingfahrzeug erhöht oder ermäßigt. Der LG ist berechtigt, die Leasingraten auch dann anzupassen, wenn sich bis zum Abnahmezeitpunkt die Zinsen auf dem Refinanzierungsmarkt geändert haben. Die Lieferung des Leasingfahrzeug durch den Lieferanten erfolgt unmittelbar an den LN. Der LN ist verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem zwischen den Parteien des Liefervertrages Vereinbarten zu untersuchen und Beanstandungen spezifiziert dem Lieferanten und dem LG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der LN hat das Leasingfahrzeug abzunehmen, sofern sich keine Beanstandungen ergeben. Zumutbare Konstruktionsund Formänderungen sowie zumutbare Abweichungen im Farbton und serienmäßigen Lieferumfang muss der Leasingnehmer hinnehmen. Nach Eingang der Abnahmeerklärung, die der LN zu unterzeichnen und dem LG zu übergeben hat, hat der LG den Kaufpreis an den Lieferanten zu entrichten. Mit Unterzeichnung durch den LN wird die Abnahmeerklärung zum wesentlichen Bestandteil des Leasingvertrages.

3 – Lieferverzug

Ausgeschlossen sind Ansprüche des LN gegen den LG wegen Nichtlieferung oder nicht fristgemäßer Lieferung durch den Lieferanten.

Unwiderruflich tritt hiermit der LG an den LN alle diesbezüglichen Ansprüche mit der Verpflichtung, diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung – gegebenenfalls auch im Klagewege – innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend zu machen, ab. Der LN nimmt die Abtretung hiermit an.

4 – Leasingraten/Steuern

Für die Zeit von der Abnahme des Leasingfahrzeug bis zur ersten Ratenfälligkeit zahlt der LN anteilig täglich 1/30 der monatlichen Leasingraten. Die weiteren Leasingraten sind vorschüssig jeweils zum 01. oder zum 15. des Folgemonats zu zahlen. Die Leasingraten sind für die Laufzeit des Leasingvertrages fest vereinbart. Die Parteien sind berechtigt, bei einer Veränderung von Steuern, insbesondere der Umsatzsteuer oder Gebühren während der Vertragslaufzeit eine Anpassung der Leasingraten zu verlangen. Die Zahlung der Raten kann auch mittels SEPA-Lastschrift erfolgen. Hierzu muss der LN ein SEPA-Mandat erteilen. Der Einzug der SEPALastschrift erfolgt zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Tag verkürzt. Der LN erklärt sich mit seiner Unterschrift auf dem Leasingvertrag bzw. den Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen mit dieser Verkürzung einverstanden. Der LN sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des LN, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den LG verursacht wurde. Für die von der Bank des LN nicht eingelösten Lastschriften berechnet der LG dem LN eine Bearbeitungsgebühr von jeweils 10,00 €. Der LN ist berechtigt, seinerseits den Nachweis anzutreten, dass dem LG kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5 – Sach- und Rechtsmängel

a) Alle mietvertraglichen Ansprüche, die dem LN gegenüber dem LG zustehen, sind ausgeschlossen. Der LG tritt an den LN seine Ansprüche und Rechte wegen etwaiger Sach- und Rechtsmängel des Leasingfahrzeug, insbesondere alle Nacherfüllungs-, Rücktritts-, Minderungs- und Schadensersatzansprüche sowie mängelbezogene Garantien gegenüber dem Lieferanten des Leasingfahrzeug ab, welche der LN annimmt. Soweit Rechte und Ansprüche nicht abgetreten sind, wird der LN hiermit zur Geltendmachung dieser Rechte und Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung ermächtigt. Der LN ist verpflichtet, die vorgenannten Rechte und Ansprüche unverzüglich und fristwahrend, gegebenenfalls auch gerichtlich, mit der Maßgabe geltend zu machen, dass beanspruchte Zahlungen ausschließlich an den LG zu leisten sind. Der LG ist unverzüglich über alle Maßnahmen zu informieren. Sofern sich Hersteller/Lieferant und LN nicht über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten Rücktrittes oder einer Minderung einigen, kann der LN die Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann – im Falle der Minderung anteilig – verweigern, wenn er den Hersteller/Lieferanten unverzüglich und unter Einhaltung etwaiger Fristen, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 4 Wochen gerechnet ab der Rücktritts- bzw. Minderungserklärung auf Rückabwicklung des Liefervertrages oder Minderung, verklagt. Unterlässt der LN dies, steht ihm ein Zahlungsverwei- gerungsrecht nicht zu. Der LN ist mit dieser Regelung einverstanden.

b) Der LN wird im Fall der Nachlieferung mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum an dem Leasingfahrzeug unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN; er wird den LG vor Austausch des Leasingfahrzeug unterrichten und nach erfolgtem Austausch die Identifikations- merkmale des neuen Leasingfahrzeug mitteilen.

c) Im Falle der rechtswirksamen Minderung verpflichtet sich der LG, die Raten und gegebenenfalls den Restwert anzupassen.

d) Soweit der LG für einen Schaden des LN aufgrund eigenen oder Verschuldens seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen aus einem anderen Rechtsgrund als unter A. 3 dieser Vertragsbedingungen oder vorstehend geregelt einzustehen hat, ist die Haftung auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der LG auch für einfache Fahrlässigkeit, ebenso bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, jedoch dann beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden.

6 – Gebrauch und Instandhaltung, Reparaturen, Standort

Der LN hat das Leasingfahrzeug auf seine Kosten in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu erhalten und schonend und pfleglich zu behandeln. Er darf das Leasingfahrzeug nur unter sorgfältiger Beachtung der Gebrauchsanweisung sowie der Wartungs- und Pflegeempfehlungen des Lieferanten einsetzen. Der LN hat die vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungsarbeiten pünktlich durch eine vom Hersteller/Lieferanten autorisierten Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Das selbe gilt für erforderliche Reparaturen am Leasingfahrzeug. Der LN hat alle Gesetze und Vorschriften, die den Besitz und den Betrieb des Leasingfahrzeug regeln, einzuhalten, insbesondere alle etwaigen Pflichten daraus zu erfüllen. Der LN stellt den LG von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf das Leasingfahrzeug frei. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche Dritter aus der Verletzung vorgenannter Verpflichtungen und für etwa anfallende Autobahn- oder sonstige Straßennutzungsgebühren. Befindet sich der LN mit diesen Verpflichtungen hinsichtlich Gebrauch und Instandhaltung in Verzug, ist der LG berechtigt, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftig- keit besteht, diese Verpflichtung auf Kosten des LN zu erfüllen. Änderungen und Einbauten am Leasingfahrzeug bedürfen der schriftlichen Zustimmung des LG. Der LN hat das Leasingfahrzeug von allen Rechten Dritter freizuhalten. Der LN darf keine Veränderung am Kilometerzähler eines Kraftfahrzeugs vornehmen. Der LG ist berechtigt, nach Absprache mit dem LN das Leasingfahrzeug zu überprüfen. Auf Verlangen ist es als Eigentum des LG zu kennzeichnen. Ohne schriftliche Einwilligung des LG ist es dem LN nicht gestattet, den vereinbarten Standort des Leasingfahrzeug und seinen Verwendungszweck zu ändern sowie wesentliche Änderungen an dem Fahrzeug durchzuführen.

7 – Gefahrtragung

Der LN trägt ab Abnahme des Leasingfahrzeug die Gefahr für den zufälligen Untergang, den Verlust, den Diebstahl und die Beschädigung des Leasingfahrzeug, es sei denn, dies ist vom LG zu vertreten. Bei völligem Verlust oder Totalschaden oder einer wesentlichen sonstigen Beschädigung des Leasingfahrzeug steht dem LN und dem LG ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der LN bleibt bis zur Kündigung zur Zahlung der vereinbarten Raten verpflichtet. Im Übrigen gelten die Ziffern A. 8 und A. 10 entsprechend.

Der LG tritt in diesem Fall bereits hiermit alle Ansprüche, die ihm aufgrund seines Eigentums an dem Leasingfahrzeug gegen Dritte zustehen, an den die Abtretung annehmenden LN ab. A. 5 dieser Vertragsbedingungen gilt bezüglich der Geltendmachung der Rechte entsprechend. Anstelle der Kündigung ist der LN berechtigt, auf seine Kosten das Leasingfahrzeug instand zu setzen und den Leasingvertrag unverändert fortzusetzen. Über die von ihm getroffene Wahl wird der LN dem LG unverzüglich informieren.Wählt der LN die Instandsetzung, sohaterdas Leasingfahrzeug in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen und dies dem LG unverzüglich nachzuweisen.

8 – Lasten des Leasingfahrzeug/Steuern

Gebühren, Steuern, Abgaben und sonstige Lasten die mit dem Besitz oder bei der Nutzung des Leasingfahrzeug anfallen, trägt der LN. Bis zur Inbesitznahme des Fahrzeug durch den LG stellt der LN den LG von Ansprüchen jeglicher Art frei, die Dritte aufgrund der Nutzung des Leasingfahrzeug geltend machen.

9 – Versicherung, Abtretung von Schadensersatzansprüchen

Für die Dauer des Leasingvertrages hat der LN das Leasingfahrzeug bei einem in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Versicherer auf eigene Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl zum Neuwert zu versichern und diese Versicherung aufrecht zu erhalten. Für Fahrzeuge ist eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Euro und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 1.000,00 Euro abzuschließen. Erbringt der LN innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme keinen Versicherungsnachweis, so ist der LG berechtigt, das Leasingfahrzeug auf Kosten des LN zu versichern.

Mit Abschluss des Leasingvertrages tritt der LN alle Rechte aus den Versicherungsverträgen an den LG ab, der die Abtretung annimmt. Der LN verpflichtet sich außerdem, zugunsten des LG für diese Versicherungen einen Sicherungsschein zu beschaffen und zu übergeben. Unabhängig von der Abtretung ist der LN ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen auf eigene Kosten geltend zu machen. Zahlung darf er nur an den LG verlangen. Dieser ist unverzüglich über den Schadensfall und seine Abwicklung zu unterrichten.

Der LG hat erhaltene Entschädigungen – mit Ausnahme von Zahlungen hinsichtlich des merkantilen Minderwertes, die dem LG zustehen – dem LN zur Wiederherstel- lung des Leasingfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder auf die Zahlungspflicht des LN anzurechnen.

10 – Kündigung

a) Die ordentliche Kündigung des Leasingvertrages vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer ist ausgeschlossen.

b) Der LG ist berechtigt, aus wichtigem Grund den Vertrag fristlos zu kündigen, insbesondere wenn

ba) der LN falsche Angaben über seine Vermögenslage bei Vertragsabschluss gemacht hat, die geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen des LG in erheblichem Umfange zu gefährden und/oder bei Vertragsabschluss Tatsachen verschwiegen hat, die objektiv geeignet sind, den LG vom Vertragsabschluss abzuhalten,

bb) der LN für zwei aufeinander folgende Monate mit der Zahlung der Raten in Rückstand ist, oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Raten in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Raten für zwei Monate erreicht,

bc) der LN trotz Abmahnung verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung seine Vertragspflichten verletzt, insbesondere in unzulässiger Weise über das Leasingfahrzeug verfügt oder eine Untervermietung bzw. Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne die Zustimmung des LG vornimmt,

bd) der LN gegen die Versicherungspflicht gemäß Ziffer A.9. verstößt, insbesondere die Versicherung gekündigt wird oder der Versicherungsschutz entfällt, ohne dass der LN unverzüglich eine neue Versicherung nach A. 9. abschließt und dies dem LG unaufgefordert nachweist,

be) der LN gegen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes verstößt.

c) Folgen der fristlosen Kündigung

ca) Kündigt der LG das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund, so ist der LN zur sofortigen Herausgabe des Leasingfahrzeug verpflichtet. Die Regelungen in Ziff. 15 finden Anwendung. Gibt der LN das Leasingfahrzeug nicht unverzüglich heraus, ist der LG berechtigt, das Leasingfahrzeug auf Kosten des LN sofort in seinen Besitz zu nehmen und zu verwerten. Der LN ist ausdrücklich mit der Inbesitznahme durch den LG einverstanden und verpflichtet sich hiermit zur Herausgabe des Leasingfahrzeug. cb) Der LG hat ferner einen Anspruch auf Schadensersatz, der konkret zu berechnen ist.

11 – Verzugszinsen

Bei Zahlungsverzug ist der LG berechtigt, Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Der LN/Bürge ist berechtigt, seinerseits den Nachweis anzutreten, dass dem LG ein geringerer Schaden entstanden ist.

12 – Aufrechnung

Gegen fällige Forderungen kann der LN/Bürge aufrechnen, wenn die Gegenfor- derung rechtskräftig festgestellt, von dem LG anerkannt oder unbestritten ist.

13 – Untervermietung

Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung des Leasingfahrzeug an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des LG. Der LN tritt die ihm aus der Untervermietung erwachsenden Ansprüche hiermit an den LG ab, der die Abtretung annimmt.

14 – Übertragung von Ansprüchen aus diesem Vertrag

Der LN kann die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte oder Ansprüche weder übertragen noch verpfänden. Der LG ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrage inschließlich des Eigentums andem Leasingfahrzeug auf Dritte zu übertragen.

15 – Vertragsende, Rückgabe

a) Nach Ablauf der Grundvertragsdauer oder bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der LN das Leasingfahrzeug ggf. mit allen Schlüsseln und Unterlagen an den LG oder dessen Beauftragten herauszugeben, § 545 BGB ist abbedungen.

b) Das Leasingfahrzeug muss sich bei der Rückgabe in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befinden, der dem Auslieferungszustand unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen normalen Verschleißes entspricht. Andernfalls muss der LN den Schaden ausgleichen.

c) Bei Kfz-Rückgaben wird der Zustand des Kfz in einem gemeinsamen Protokoll festgehalten, das vom LN und dem LG bzw. dem Bevollmächtigten zu unterzeichnen ist. Finden die Parteien keine Einigung, wird der Fahrzeugzustand von einem vom LG zu benennenden Sachverständigen festgestellt. Die Kosten werden geteilt.

d) Kommt der LN seiner Rückgabepflicht nicht nach, gilt A. 10 ca) dieser Vertragsbedingungen sinngemäß.

16 – Nutzungsentschädigung

Wird das Leasingfahrzeug nicht termingerecht zurückgegeben, werden dem LN für jeden Tag der Vorenthaltung des Leasingfahrzeug gegenüber dem LG 1/30 der monatlichen Brutto-Leasingraten berechnet. Bei einer vereinbarten Leasingsonderzahlung erhöht sich das vorgenannte Nutzungsentgelt um die anteilige Leasingsonderzahlung. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dadurch für den LG nicht ausgeschlossen, wobei der LN/Bürge berechtigt ist, nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

17 – Einsichtsrecht, Mitwirkungspflichten

a) Der LN ist verpflichtet, dem LG unverzüglich schriftlich alle für die Durchführung des Leasingvertrags und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. aus Geldwäsche- gesetz) wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, der wirtschaftlich Berechtigten oder der Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse (z.B. Vollmachten, Prokura). Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentlichen Registern eingetragen und veröffentlicht werden. Darüber verpflichtet sich der LN, auch weitergehende gesetzliche Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere nach dem Geldwäschegesetz, zu erfüllen.

Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten trägt der LN. Auf Ziffer A. 10. bf) wird verwiesen.

b) Der LN ist verpflichtet, während der Vertragsdauer Einblick in seine Jahresabschluss-Unterlagen zu gewähren und diese dem LG zur Verfügung zu stellen. Dies hat mindestens einmal jährlich, unverzüglich nach Erstellung, spätestens binnen 6 Monaten nach Erstellung zu geschehen. Der LG ist berechtigt, ergänzende Unterlagen vom LN zur Einsichtnahme zu verlangen.

18 – Lohn- und Gehaltsabtretung

a) Der LN/Bürge tritt hiermit unwiderruflich den pfändbaren bzw. übertragbaren Teil seiner gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Arbeitsentgelt/Lohn, Gehalt, Wehrsold, Gewinnbeteiligungen, Provisionen, Tantiemen, Abfindungen, Pensionen, Betriebsrenten, Arbeitnehmersparzulagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Wintergeld, Winterausfallgeld, Vorruhestandsleistung, Leistungen der gesetzlichen sowie privaten Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungen sowie Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente gegen den jeweiligen Leistungsverpflichteten an den die Abtretung annehmenden LG ab.

b) Gesichert sind die Ansprüche des LG aus jedem Rechtsgrund im Zusammenhang mit dem Vertrag.

c) Die Abtretung ist begrenzt auf den Gesamtzahlungsbetrag nach diesem Vertrag. Wird nicht auf die Abtretung gezahlt, setzt sich die Abtretung bis zum Erreichen des vorbestimmten Betrages fort.

d) Der LG wird die Abtretung nur offen legen und die abgetretenen Ansprüche einziehen, wenn der LN/Bürge mit einem Betrag, der mindestens zwei vollen Raten entspricht, in Rückstand ist und mindestens zweimal schriftlich zur Zahlung aufgefordert worden ist, wobei die erste Zahlungsaufforderung schon nach Rückstand mit nur einer Rate erfolgen kann. Der LG hat den LN/Bürgen die Offenlegung mit einer Frist von einem Monat anzudrohen. Die Androhung kann auch mit einer Mahnung verbunden werden.

e) Nach Befriedigung aller gesicherten Ansprüche wird der LG die Sicherheiten zurückübertragen.

f) Der LN/Bürge bevollmächtigt den LG, über die unter A. 18 (a) dieser Vertragsbedin- gungen genannten Ansprüche Auskünfte beim Leistungsverpflichteten einzuholen.

19 – Datenschutz, Einwilligung in die Datenverarbeitung, Allgemeines

a) Der LG ist berechtigt, Daten, die auch personenbezogen sein können, über die Beantragung (z.B. LN, Gesamtschuldner, Bürge, Leasingraten, Laufzeit des Leasingvertrages, Beginn und Höhe der Leasingzahlungen) und die Durchführung des Leasingvertrages (z.B. vorzeitige Vertragsablösung, fristlose Kündigung, Klageerhebung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) gem. § 28 BDSG intern zu speichern, für die Bearbeitung des Leasingantrags/-vertrags zu nutzen und zum Zweck der Refinanzierung des Leasingvertrages an ein Refinanzierungsinstitut und/oder Datenpools zur Verbesserung der Branchensicherheit zu übermitteln. Der LN erklärt hiermit sein Einverständnis zu der Datenerhebung, verarbeitung und nutzung.

b) Der LG ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

c) Der LN ist verpflichtet, dem LG Veränderungen in seinen Rechtsverhältnissen umgehend bekannt zu geben. Außerdem verpflichtet sich der LN, dem LG Änderungen seiner Bankverbindung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

20 – Ergänzende Bestimmungen für Teilamortisationsvertrag

1.) Die Restwertzahlung ist an dem auf das Ende der Vertragslaufzeit folgenden 1. Tag zur Zahlung fällig.

2.) Eine weitere Überlassung des Leasingfahrzeug ist nach Ablauf der Grundvertragsdauer in Aussicht genommen. Der LN hat sich rechtzeitig, spätestens 2 Monate vor Ablauf der Grundvertragsdauer, mit dem LG in Verbindung zu setzen, um die Bedingungen des Anschlussleasingvertrages auszuhandeln. Der LG wird innerhalb der verbleibenden Vertragslaufzeit über eine Annahme des Antrages entscheiden. Kommt ein Anschlussleasingvertrag zustande, so steht dem Leasingnehmer ein Erstattungsanspruch in Höhe der erbrachten Restwertzahlung, anrechenbar auf die Anschlussleasingraten, zu.

3.) Kommt kein Anschlussleasingvertrag zustande, so kann der LG innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsbeendigung verlangen, dass der LN das Leasingfahrzeug in dem Zustand, in dem es sich befindet, zu dem auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Restwert zuzüglich Umsatzsteuer unter Verzicht auf sämtliche Rechte wegen Sach- und/oder Rechtsmängel kauft. Die erbrachte Restwertzahlung wird auf den Kaufpreis angerechnet.

4.) Kommt kein Anschlussleasingvertrag bzw. Kaufvertrag zustande, kann der LG innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsbeendigung verlangen, dass der LN auf seine Kosten und Gefahr das Leasingfahrzeug unverzüglich an den vom LG bestimmten Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland transportversichert zurückliefert. Die erbrachte Restwertzahlung verbleibt dem LG, soweit sie nicht durch den Verwertungserlös, gemindert um die Kosten der Verwertung, abgedeckt ist. Im übrigen gilt A. 15. dieses Vertrages entsprechend.

Soweit das Leasingfahrzeug nicht mehr verwertbar ist, hat der LN die Kosten der Vernichtung zu tragen.

5.) Der LN hat aufgrund dieses Vertrages keinen Anspruch auf Erwerb des Leasingfahrzeug.

21 – Schlussbestimmungen

Änderung dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Klausel. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist -soweit gesetzlich zulässig- Osnabrück. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(Stand 06.10.2013)